Satzung

Satzung Theater- und Zirkuspädagogisches Zentrum Oyten e.V. (TZPZ Oyten)

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Theater- und Zirkuspädagogisches Zentrum Oyten e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Oyten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Zwecke des Vereins
  1. Zwecke des Vereins sind gemäß §52 Abgabenordnung (AO) die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die aktive Teilhabe an Kunst und Kultur für Kinder und Jugendliche sowie ältere Menschen. Hierzu werden Angebote in allen Bereichen der Kunst und Kultur, insbesondere Theater und Zirkus, angeboten. Die Angebote finden in Formaten wie Workshops, Seminaren, Kursen und Projekten statt.

  1. Der Verein versteht Kultur und Jugend- und Altenhilfe als gesellschaftliche und soziale Aufgabe.

Die Vereinsarbeit verfolgt den Zweck, Partizipation zu fördern durch die Befähigung von Menschen, sich auszudrücken und die Welt und die Gesellschaft aktiv mitzugestalten.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Juristische Personen bestimmen eine natürliche Person, die die Mitgliedsrechte ausübt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  2. Fördermitglieder können diejenigen natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich nicht selbst von dem Verein zum Ziel gesetzten Tätigkeiten widmen, aber den Vereinszweck auf andere Weise fördern, indem sie regelmäßig Beiträge zuführen und/oder auf andere Weise materiell, durch Dienstleistungen oder ideell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme zum Verein ist in Textform zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend und unterrichtet den/die Antragstellende/n durch Mitteilung in Textform.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben. Sie kann mit jeweils einmonatiger Frist zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober ausgesprochen werden.
  5. Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen einstimmig. Der Ausschließungs-Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
  2. Alle Vereinsmitglieder haben zur Verfolgung der Vereinsziele Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliedsversammlung in einfacher Mehrheit.
  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  • 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand in Textform unter Wahrung der Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands als Versammlungsleiter:in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl eine:n Protokollant:in. Das Protokoll ist von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichtes, Entgegennahme des Rechnungsberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer:innen, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • 8 Satzungsänderung
  1. Die Satzung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung geändert werden.

Diese kann die Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder ändern.

  1. Über einen Antrag zur Änderung dieser Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser den Mitgliedern im Wortlaut mindestens vierzehn Tage vor der Beschlussfassung in Textform zuging.
  • 9 Vorstand
  1. Der Kernvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Kernvorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von einem Mitglied des Kernvorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Frist bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die Durchführung von Projekten und über seine sonstigen Aufgaben im satzungsgemäßen Rahmen.
  5. Der Vorstand legt seine interne Aufgabenteilung selbst fest und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit Einstimmigkeit zu beschließen ist.
  6. Vorstandsbeschlüsse sind in Ergebnisprotokollen schriftlich festzuhalten.
  7. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 10 Geschäftsführung und Geschäftsordnung
  1. Der Vorstand kann eine(n) oder mehrere Geschäftsführer:innen bestellen, der/die beauftragt werden kann, den Verein zu vertreten bzw. die Geschäfte des Vereins zu führen.
  2. Die Einzelheiten dieser Geschäftsführung sind in einer vom Vorstand einstimmig verabschiedeten Geschäftsordnung gesondert zu regeln.
  • 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung dieses Vereins ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer satzungsgemäß eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oyten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugend-Kulturarbeit zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Die Gründungsversammlung hat diese Satzung am 27.05.2024 beschlossen.